CHRISTLICHE FEIERTAGE SCHÜTZEN

Stephan Eisel erinnert daran, dass die vom das Grundgesetz garantierte „ungestörte Religionsausübung“ nicht nur Individalrechte begründet, sondern für die Bevölkerungsmehrheit den gesetzlichen Schutz christlicher Feiertage legitimiert.

Den folgenden Beitrag können Sie hier ausdrucken.

Stephan Eisel

Christliche Feiertage schützen 

Als das Statistische Bundesamt 2013 mitteilte, dass in Deutschland weniger Menschen leben als bis­her angenommen, war die Überraschung groß. Ebenso überraschend, aber kaum wahr­genommen, war dabei die Nachricht, dass es in Deutschland mehr Christen gibt als bisher ver­mutet: Nach dem „Zen­sus 2011“ bekennen 66, 8 Prozent der Bevölkerung zum Christentum (davon 3,8 Prozent ohne Kir­chenmitglied zu sein). Bisher war man von 62 Prozent ausgegan­gen. Das Christentum ist also nach wie vor eindeutig die Mehrheitsreligion in Deutschland.

Daraus legitimiert sich der gesetzliche Schutz christlicher Feiertage. Das Grundgesetz schützt nämlich in Artikel 4 neben  der “Freiheit des Glaubens” gleichrangig auch die  “ungestörte Religionsaus­übung”. Beim staatlichen Schutz kirchlicher Feiertage geht es also nicht darum, dass – wie es u.a. von der Piratenpartei kritisiert wurde – “der Glaube Einzelner das Leben al­ler beeinflusst”, sondern um den Grundsatz: “Der Glaube der Mehrheit ist auch von denen zu respektieren, die ihn nicht teilen.”

Es gibt zwar in Deutschland mit dem Tag der Arbeit am 1. Mai, dem Tag der Deutschen Ein­heit am 3. Oktober und dem (immer auf einen Sonntag fallenden) Volkstrauertag auch gesetz­liche Feiertage poli­tischen Ursprungs oder wie das Neujahrsfest am 1. Januar „kalendarische Feiertage“ ohne politischen oder religiösen Hintergrund. Aber die meisten gesetzlichen Feier­tage in Deutschland sind christliche Feiertage wie Weihnachten, Ostern oder Pfingsten.

Als das Bundesverfassungsgericht 2009 das Berliner Ladenöffnungsgesetz für verfassungs­widrig er­klärte, das alle vier Adventssonntage als verkaufsoffen zulassen wollte, wies es aus­drücklich darauf hin, dass „ein Mindestniveau des Schutzes der Sonntage und der gesetzlich anerkannten – hier der kirchlichen – Feiertage durch den Gesetzgeber zu gewährleisten” ist. Die grundgesetzlich geschützte Religionsfreiheit lässt sich also nicht auf ein Abwehrrecht ge­genüber staatlichen Eingriffen beschrän­ken, sondern verpflichtet den Staat, Raum für die akti­ve Ausübung der Glaubensüberzeugung und die Verwirklichung der autonomen Persönlichkeit auf  weltanschaulich-religiösem Gebiet zu sichern. Wie diese Schutzpflicht konkretisiert wird, ob­liegt dem Gesetzgeber – in diesem Fall den Ländern.

Die Sonn- und Feiertagsgesetze – in Hamburg und Berlin als Verordnungen -, haben in allen Bundes­ländern einen sehr ähnlichen Inhalt und erkennen schon mit der christlichen Bezeich­nung gesetzlicher Feiertage auch deren religiöse Bedeutung ausdrücklich an. Das gilt auch für die neuen Bundesländer. Welche kirchlichen Feiertage gesetzlich geschützt sind, entscheiden die Bundesländer durchaus unterschiedlich. Ausschlaggebend ist die konfessionelle Ausrich­tung der Bevölkerungsmehrheit.

So groß die regionale Bandbreite  gesetzlicher christlicher Feiertage auch sein mag, so einheit­lich ist die Ausformung des Schutzes  in den Ländergesetzen.  Dazu gehören – um beispielhaft das hessische Feiertagsgesetz zu zitieren – das Verbot von Arbeiten, “die geeignet sind, die äußere Ruhe des Tages zu beeinträchtigen, sofern ihre Ausübung nicht nach Bundes- oder Landesrecht besonders zugelassen ist”. Verboten sind für kirchliche Feiertage – also nicht am 1. Mai und 3. Oktober – mit unterschiedli­chen zeitlichen Einschränkungen auch “Veran­staltungen, bei denen eine öffentlich-rechtli­che Ver­pflichtung einzelner zur Teilnahme besteht; öffentliche Tanzveranstaltungen; andere der Un­terhaltung dienende öffentliche Veranstaltun­gen, wenn nicht ein überwiegendes Interesse der Kunst, Wissen­schaft, Volksbildung oder Poli­tik vorliegt; alle sonstigen Veranstaltungen sowie Aufzüge und Umzüge aller Art, wenn hier­durch der Gottesdienst unmittelbar gestört wird.” Dabei gelten an den vier sog. „stillen Feier­tagen“ besondere Einschränkungen unabhängig davon, ob die sie wie Karfrei­tag, Aller­heiligen und Totensonntag christlichen oder wie der Volkstrauertag politischen Ursprungs sind.

Aber auch wo der Staat nicht durch diesen gesetzlichen Schutz religiöser Feiertage die unge­störte Re­ligionsausübung für die Mehrheit gewährleistet, gilt der grundgesetzliche Schutz für „die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschauli­chen Bekenntnisses“ (Art 4 GG). Er konkretisiert sich aber nicht immer in generellen staatli­chen Regelungen für den Feiertags­schutz im Blick auf die Bevölkerungsmehrheit, sondern auch in individuellen Rechten unabhängig da­von, ob man zur religiösen Mehrheit gehört oder nicht.

Diese Rechte bestehen vor allem in einem Anspruch darauf, an religiösen Feiertagen (in der Regel  durch Gewährung von Urlaub) Gelegenheit zum Besuch von Gottesdiensten und religi­ösen Feiern zu erhalten. Immer wieder bestätigen Gerichtsurteile diesen Vorrang der Religi­onsfreiheit aus Artikel 4 Abs. 1 GG vor der Berufsausübungsfreiheit aus Artikel 12 Abs. 1 GG. Arbeitgeber können die Ar­beitsfreistellung bzw. Urlaubstage an religiösen Feiertagen nur ver­weigern, wenn dem nachweisbar der geregelte bzw. ungestörte Betriebsablauf entgegensteht.

Solche besonderen Rechte zur „ungestörten Religionsausübung“ gelten  für die Mitglieder al­ler Reli­gionsgemeinschaften, denen die Rechte einer „Körperschaft des öffentlichen Rechts“ verliehen wur­den. Darüber entscheiden die Bundesländer. Insgesamt haben in Deutschland über 30 Religionsge­meinschaften den Status einer Körperschaft des Öffentlichen Rechts: Dazu gehören neben den christ­lichen Kirchen  (katholisch, evangelisch, evangelisch-freikirch­liche, orthodox, altkatholisch) und die jüdische Gemeinden und in einigen Bundesländern Me­nonniten, Mormonen, Siebenten-Tags-Adven­tisten, Heilsarmee, Christengemeinschaft, Chris­tian Science, Zeugen Jehovas und die Aleviten. Um­stritten ist der rechtliche Umgang mit mus­limischen Gemeinschaften, die die rechtlichen Vorausset­zungen für den Status einer „Körper­schaft des öffentlichen Rechts“ nicht mitbringen, weil sie z. B. keine registrierten Mit­glieder haben.

Dass religiöse Minderheiten den  Schutz ungestörter Religionsausübung als Anspruch auf Ar­beitsfreistellung durch Nutzung von Urlaubstagen für sich beanspruchen, ist legitim und durchaus im Sinn des Grundgesetzes. Daraus lassen sich aber weitergehende Ansprüche auf  die Einführung gesetzlicher Feiertage für alle nicht ableiten, weil es hier nicht um  das Recht der ungestörten Religionsausübung für die Mehrheit der Gesellschaft geht.

Deshalb lässt sich die Anerkennung christlicher Feiertage als gesetzliche Feiertage auch nicht  als Dis­kriminierung religiöser Minderheiten umdeuten. Eben diesem Missverständnis unter­liegt aber bei­spielsweise die Robert-Bosch-Stiftung, wenn sie 2013 in einer der Bundesar­beitsministerin überreich­ten Studie befürchtet, dass „sich das deutsche Feiertagsrecht zuneh­mend als Ungleichbe­handlung von Religionen auswirkt.“

Diese Sichtweise ignoriert den Legitimationskern des staatlichen Schutzes kirchlicher Feierta­ge zur ungestörten Religionsausübung für die Bevölkerungsmehrheit. Der Respekt davor  soll­te eigentlich zum Grundrepertoire der Toleranz in unserer Gesellschaft gehören. Die christli­che Mehrheit hat ihn durch Minderheitenschutz zu gewährleisten, der die ungestörte Religi­onsausübung als Individualrecht garantiert. Aber diese christliche Mehrheit hat auch Anspruch auf Respekt und Toleranz, wenn sie durch gesetzliche Feiertage das gleiche Recht auf unge­störte Religionsausübung für sich in Anspruch nimmt. Dass der Konsens über diese Selbstver­ständlichkeit immer brüchiger wird, sollte niemand auf die leichte Schulter nehmen.

Dr. Stephan Eisel (1955) ist ehem. Mitglied des Deutschen Bundestages und verantwortlicher Redak­teur des Blogs für politisches Handeln aus christlicher Verantwortung kreuz-und -quer.­de

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert