LEBENSSCHUTZ

Stephan Eisel setzt sich im vierten Teil seiner Serie „Was ist christdemokratisch?“ mit dem Thema Lebensschutz auseinander.

Den ersten Teil der Serie „Was ist christdemokratisch?“ unter dem Titel „Das christliche Menschenbild“ können Sie hier ausdrucken.
Den zweiten Teil der Serie „Was ist christdemokratisch?“ unter dem Titel „Das Subsidiaritätsprinzip“ können Sie hier ausdrucken.
Den dritten Teil der Serie „Was ist christdemokratisch?“ unter dem Titel „Christlich-sozial – konservativ – liberal“ können Sie hier ausdrucken.

Den folgenden Text können Sie hier ausdrucken.

Stephan Eisel

Lebensschutz

1. Leitsatz

Das christliche Menschenbild fordert den klaren politischen Willen, den Menschen als Geschöpf Gottes menschlicher Verfügbarkeit zu entziehen. Dieses unbedingte Bekenntnis zur Menschenwürde gilt auch für die Fragen, die mit dem Beginn und Ende des Lebens zu tun haben: Embryonenschutz, Fortpflanzungsmedizin und Schwangerschaftsabbruch ebenso wie für Sterbebegleitung. Entscheidungen darüber dürfen nicht einem oberflächlichen Tagespragmatismus folgen, sondern sind Grundentscheidungen über menschliches Leben. Hier muss das „C“ einen Unterschied machen.

II. Grundsätze

Das „C“ ist ein Manifest gegen die Relativierung des Lebensschutzes und des Schutzes der Menschenwürde je nach vor- oder nachgeburtlichem Lebensalter: Pränatal- und Präimplantationsdiagnostik (PND und PID) oder Fruchtwasseruntersuchungen dürfen nicht zur Selektion wahrscheinlich behinderter Kinder missbraucht werden. Künstlicher Befruchtung müssen Grenzen gesetzt werden, wo Erwachsenenegoismus das Kindeswohl ignoriert – zum Beispiel durch künstliche Befruchtung im fortgeschrittenen Alter. Abtreibungen sind ein grundsätzliches ethisches Problem.

Das christliche Menschenbild setzt der Selbstbestimmung dort eine klare Grenze, wo sie sich auf Kosten des Lebensschutzes verwirklichen will. Es darf weder ein staatlich garantiertes Recht auf ein (gesundes) Kind um jeden Preis noch eine Staatsgarantie für eine bestimmte Art des Todes geben. Leben zu geben und zu nehmen muss im christlichen Verständnis dem menschlichen Zugriff entzogen bleiben.

In diesen Zusammenhang gehört auch die – unabhängig von strafrechtlichen Bewertungen – grundsätzliche Ablehnung von Abtreibungen. Dazu heisst es im aktuellen CDU-Grundsatzprogramm vom Dezember 2007: „Mit den hohen Abtreibungszahlen, die sich auch aus Spätabtreibungen ergeben, finden wir uns nicht ab. Wir müssen Frauen und Männern dabei helfen, sich für das Leben zu entscheiden.“

III. Hintergründe

Entscheidend ist für Fragen des Lebensschutzes ist die grundlegende Frage, wann individuelles menschliches Le­ben beginnt und endet.

Das Wissen um den Beginn individuellen menschlichen Lebens hat diesen Zeitpunkt in den letzten Jahrzehnten immer weiter nach vorne verschoben. Für Laien war wohl der im wörtlichen Sinne augenfälligste Einschnitt die Ultraschalluntersuchung, die vorgeburtliches Leben und seine Schutzbedürftigkeit jedem sichtbar gemacht hat. Zugleich ist irritierend, dass sich Mediziner und Biologen im Blick auf die Verschmelzung von Ei- und Samenzelle als Beginn individuell menschlichen Lebens oft uneinig sind. Das „C“ fordert jedoch, dass im Fall solcher Uneinigkeit Lebensbeginn und damit Lebensschutz eher früher als später angesetzt werden: in dubio pro vita.

In dem aktuellen Grundsatzprogramm der CDU heißt es dazu zutreffend: „Die unantastbare Würde des Menschen als Geschöpf Gottes ist menschlicher Verfügung nicht zugänglich und ist zu schützen. Der Mensch ist immer Subjekt, er darf niemals Objekt sein. Die Würde des Menschen ist auch für die Bewertung bioethischer Herausforderungen Ausgangs- und Orientierungspunkt. Sie erfordert Achtung und Schutz des menschlichen Lebens in allen Phasen. Das noch nicht geborene Leben bedarf, beginnend mit der Verschmelzung von Samen und Eizelle, unseres besonderen Schutzes …“.

Auf der Basis dieses Wertefundaments bleiben politische Entscheidungen im konkreten Fall schwieri­ge Gewissensfragen. Nicht selten wird dem Lebensschutzes dabei die sogenannten „Ethik des Heilens“ gegenübergestellt. Einmal abgesehen davon, dass es sich lediglich um eine bloße Hoffnung auf Hei­lungschancen und medizinischen Fortschritt etwa durch Relativierung des Embryonenschutzes han­delt, würde selbst bei einer Gewissheit über sichere Heilungschancen der Zweck der Krankheitsbe­kämpfung nicht das Mittel der Einschränkung des Lebensschutzes rechtfertigen.

Auch der Verweis auf die grundgesetzlich geschützte Forschungsfreiheit ist nicht überzeugend, denn diese Forschungsfreiheit gilt auch nach dem Grundgesetz natürlich nicht absolut, sondern ist durch den Schutz der Menschenwürde eingeschränkt. Schließlich wird embryonale Stammzellforschung in Deutschland auch mit dem Argument gefordert, sie sei in anderen Ländern erlaubt, und wir würden uns isolieren, wenn wir uns nicht anpassten. Es gilt aber umgekehrt: Wo unsere Wertmaßstäbe international (noch) nicht gelten, haben wir die Verpflichtung, internationale Rahmenbedingungen zu beeinflussen und nicht die Grundlagen unserer Werteordnung zur Disposition zu stellen. Dazu heisst es im CDU-Grundsatzprogramm unzweideutig: „Die Achtung der unantastbaren Würde des Menschen hat für uns Vorrang vor der Freiheit der Forschung und der Sicherung von Wettbewerbsfähigkeit. Wir wollen die Beibehaltung des konsequenten Embryonenschutzes und wenden uns gegen verbrauchende Embryonenforschung. Dafür setzen wir uns auch auf europäischer und internationaler Ebene ein.“

Für die Festlegung des Lebensbeginns ist es im übrigen unerheblich, ob es sich um eine natürliche oder künstliche Befruchtung handelt. Es entstehen Embryonen als menschliches Leben mit unverwechselbarer Individualität. Genau deshalb stellt das in Deutschland geltende Embryonenschutzgesetz verbrauchende Embryonenforschung unter Strafe und verbietet, dass menschlichen Embryonen etwas angetan wird, was ihre Lebensfähigkeit gefährdet.

Auch das Abtreibungsrecht ist im Grundsatz eindeutig. Im § 218 des Strafgesetzbuches heisst es unzweideutig: „Wer eine Schwangerschaft abbricht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“ Einschränkend regelt § 218 a, dass keine Strafbarkeit vorliegt, „wenn 1. die Schwangere den Schwangerschaftsabbruch verlangt und dem Arzt durch eine Bescheinigung nach § 219 Abs. 2 Satz 2 nachgewiesen hat, dass sie sich mindestens drei Tage vor dem Eingriff hat beraten lassen, 2. der Schwangerschaftsabbruch von einem Arzt vorgenommen wird und 3. seit der Empfängnis nicht mehr als zwölf Wochen vergangen sind.“
Eine reine Fristenlösung war vom Bundesverfassungsgericht 1975 und 1993 als verfassungswidrig verworfen worden. In den Leitsätzen der letzten Entscheidung (BVerfGE 88, 203) heisst es dazu: „Menschenwürde kommt schon dem ungeborenen menschlichen Leben zu. Die Rechtsordnung muß die rechtlichen Voraussetzungen seiner Entfaltung im Sinne eines eigenen Lebensrechts des Ungeborenen gewährleisten. … Rechtlicher Schutz gebührt dem Ungeborenen auch gegenüber seiner Mutter. Ein solcher Schutz ist nur möglich, wenn der Gesetzgeber ihr einen Schwangerschaftsabbruch grundsätzlich verbietet und ihr damit die grundsätzliche Rechtspflicht auferlegt, das Kind auszutragen. … Die Reichweite der Schutzpflicht für das ungeborene menschliche Leben ist im Blick auf die Bedeutung und Schutzbedürftigkeit des zu schützenden Rechtsguts einerseits und damit kollidierender Rechtsgüter andererseits zu bestimmen. Als vom Lebensrecht des Ungeborenen berührte Rechtsgüter kommen dabei – ausgehend vom Anspruch der schwangeren Frau auf Schutz und Achtung ihrer Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) – vor allem ihr Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 GG) sowie ihr Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 GG) in Betracht. … Grundrechte der Frau tragen nicht so weit, daß die Rechtspflicht zum Austragen des Kindes – auch nur für eine bestimmte Zeit – generell aufgehoben wäre. Die Grundrechtspositionen der Frau führen allerdings dazu, daß es in Ausnahmelagen zulässig, in manchen dieser Fälle womöglich geboten ist, eine solche Rechtspflicht nicht aufzuerlegen.… Dem Gesetzgeber ist es verfassungsrechtlich grundsätzlich nicht verwehrt, zu einem Konzept für den Schutz des ungeborenen Lebens überzugehen, das in der Frühphase der Schwangerschaft in Schwangerschaftskonflikten den Schwerpunkt auf die Beratung der schwangeren Frau legt, um sie für das Austragen des Kindes zu gewinnen, und dabei auf eine indikationsbestimmte Strafdrohung und die Feststellung von Indikationstatbeständen durch einen Dritten verzichtet.“

Ausserdem stellte das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich fest: „Der Schutzauftrag verpflichtet den Staat ferner, den rechtlichen Schutzanspruch des ungeborenen Lebens im allgemeinen Bewusstsein zu erhalten und zu beleben.“ Ohne Zweifel ist in der Alltagswirklichkeit wenig von dieser Verfassungsnorm zu spüren. Auf der Tagesordnung steht nicht eine Veränderung des Strafrechts, sondern des gesellschaftlichen Bewußtseins.

Ethische Fragen wie der Umgang mit dem Leben, mit Verfügbarkeit und Autonomie spielen auch am Lebensende eine Rolle. Wie der grundwertorientierte Politik am Lebensbeginn das schutzlose Ungeborene schützen muss, so muss sie am Lebensende steht die Selbstbestimmung des Einzelnen vor gesellschaftlichem Druck schützen. Der legitime Wunsch nach einem selbstbestimmten Ende des Lebens um sich selbst Leiden und Schmerzen oder auch Einsamkeit zu ersparen, wird problematisch, wo es darum geht, anderen nicht zur Last fallen zu wollen oder Ärzte eine Pflicht der Beihilfe zum Suizid aufzuerlegen. Euphemistisch wird das hinter das häufig hinter Begriff „Sterbehilfe“ versteckt.

Die Achtung vor dem Leben, auch vor dem leidenden, schwer kranken und behinderten Leben, muss aus der Perspektive des christlichen Menschenbildes gesellschaftliches Leitbild sein. Dazu gehört die Förderung der schmerzlindernden Palliativmedizin ebenso wie der sterbebegleitenden Hospizbewegung. Umgekehrt muss der verpflichtenden oder gar geschäftsmäßigen Beihilfe zum Suizid entgegen getreten werden, weil sie leicht eine Art Erwartungsdruck erzeugen, diese Angebote auch wahrzunehmen, um die eigene Familie und die Gesellschaft als Ganzes von einer „Last“ zu befreien. Aus dem „C“ ergibt sich deshalb die konkrete Orientierung: Sterbebegleitung statt Sterbehilfe.

Dr. Stephan Eisel (1955) war als Mitglied des Deutschen Bundestages bis 2009 Mitglied im Euro­paausschuss und u. a. 1983- 1992 zunächst als Redenschreiber und dann als stv. Leiter des Kanzlerbü­ros Mitarbeiter von Helmut Kohl. Seit 2010 ist er in der Konrad-Ade­nauer-Stiftung Projektleiter für „Internet und Demokratie“ so­wie „Bürgerbeteiligung“. Er ist verant­wortlicher Redak­teur des Blogs für politisches Handeln aus christlicher Ver­antwortung kreuz-und -quer.­de

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