Werte in der Zeitenwende

Welche Werte leiten uns – und wer vermittelt sie?

Prof. Dr. Hans Hofmann

Wessen Aufgabe ist es, jungen Menschen Werte zu vermitteln? Ist es allein Aufgabe und Recht der Eltern? Welche Rolle kommt dem Staat durch den schulischen Bildungs- und Erziehungsauftrag zu? Wie groß ist die Macht der Beeinflussung durch Social Media, Influencer oder Youtuber, deren Inhalte ungesteuert und unkontrolliert auf junge Menschen einwirken? Welche Werte leiten uns, wenn die Zeiten sich gewendet haben?

Bedeutung von Wertbindung in Kriegs- und Krisenzeiten

Aktuell gibt es Stimmen und Phänomene, die Anlass geben, diese Fragen wieder zu stellen und Antworten zu finden: In einer „Ära des Individualismus“ (Joachim Gauck) fordern zwei Bundespräsidenten (Steinmeier, Gauck) eine soziale oder militärische Dienstpflicht für jüngere Erwachsene, unter anderem, um zu lernen, füreinander einzustehen und Verantwortung für die Gemeinschaft zu übernehmen. Die Polizeiliche Kriminalstatistik weist ein Plus von 35,5 % bei tatverdächtigen Kindern aus. Mangelnde Sozialkompetenz aber auch das Internet mit all seinen zwielichtigen Seiten werden als Ursache genannt.

Seit der weltweiten Bankenkrise, der Euro- und Staatsfinanzkrise über die Zeiten der zunehmenden Flüchtlingsbewegungen und der Covid-Pandemie bis hin zu einem völkerrechtswidrigen Angriffskrieg in Europa laborieren die betroffenen Staaten und Gesellschaften im Krisen- oder Katastrophenmodus – und über allem steht die Klimarettung als Mega-Thema. In solchen Zeiten ist die gesellschaftliche Haltung wie das Verhalten jedes Einzelnen wichtig und es stellt sich die Frage: Werden die Menschen von den richtigen Werten geleitet, wenn es darum geht Krisen, Katastrophen, Kriege, Notlagen zu bestehen? Haben wir den richtigen Wertekompass, um zwischen Solidarität, Rechtstreue, Akzeptanz wissenschaftlichen Rates, Anordnung staatlicher Maßnahmen, Selbstbestimmung, freiheitlichem Lebensbedürfnis und Wehrhaftigkeit die adäquate Balance zu finden? Die Entwicklung jedenfalls eines Kanons der Werte beginnt in der Erziehung und Bildung junger Menschen.

Gemeinsame Aufgabe von Eltern und Schule

Die Erziehung der Kinder ist die „natürliche“ Aufgabe der Eltern; so sagt es das Grundgesetz. Der demokratische Rechtsstaat, ist grundsätzlich nicht dazu berufen, seine Bürger zu erziehen, darin unterscheidet er sich von totalitären Systemen mit zuweilen umfassenden volkspädagogischen, indoktrinierenden Programmen. Zugleich bedienen sich Eltern in Verbindung mit der allgemeinen Schulpflicht bei der Ausübung ihres Erziehungsrechts auch der Hilfe von staatlichen, schulischen Institutionen. Folglich stellt sich die Frage nach dem Inhalt staatlicher Erziehungs- und Bildungsziele im Sinne einer Orientierung an bestimmten Werten.

Einen Auftrag des Staates zur Erziehung oder die Bestimmung von Erziehungszielen legt das Grundgesetz nicht ausdrücklich fest; werteorientierte schulische Erziehung ist aber dennoch verfassungsrechtlich angelegt: In Art. 6 Abs. S. 2 GG wird der staatlichen Gemeinschaft das Wächteramt über die Betätigung des elterlichen Erziehungsrechts übertragen. Art. 7 Abs. 1 GG unterstellt das Schulwesen ausdrücklich der Aufsicht des Staates, wobei unter Aufsicht höchstrichterlich eine umfassende Bestimmungs- und Gestaltungsbefugnis verstanden wird. Daher wird attestiert, dass es dem Staat prinzipiell gestattet ist, Werte zu formulieren, an denen der schulische Erziehungsprozess ausgerichtet wird.

Schulischer Erziehungsauftrag des Staates zur Wertevermittlung

Bildungspolitik ist nach dem Grundsatz des Art 30 GG Ländersache. Die Länder haben entsprechend ihrer Schul- und Bildungskompetenz den Erziehungsauftrag durch die Festlegung von Erziehungszielen in ihren Landesverfassungen und Landesschulgesetzen formuliert. Grundsätzlich bleibt die Art und Weise der Erfüllung des Erziehungsauftrages Angelegenheit und Sache der Länder.

Zunächst ist zu konstatieren, dass der Staat bei der Vermittlung von Wertvorstellungen jedoch eine grundgesetzlich manifestierte, weltanschauliche Neutralität bewahren muss. Ist daraus der Schluss zu ziehen, das staatliche Schulwesen sei nur ein Informationsdienstleister, der den Schülern nur Wissen beibringen, aber nicht erzieherisch Werte, Wertvorstellungen, Ideale, Ethiken, Charaktereigenschaften anbieten und vermitteln darf?

Im Rahmen des Aufsichtsrechts des Staates über das Schulwesen wird dem Staat nach dem BVerfG von Verfassungswegen vorbehalten, schulische Einrichtungen zu betreiben, deren Zweck darin besteht, junge Menschen nicht allein zu bilden und auszubilden, sondern sie zu erziehen, d. h. auf ihre Persönlichkeitsentfaltung einzuwirken und diese zu fördern. Da eine erziehende Einwirkung auf die junge Persönlichkeit in diesem Sinne jedoch nicht wertfrei geschehen kann, sich vielmehr ganz wesentlich als Einführung in die Ordnung der Werte vollzieht, legitimiert Art. 7 Abs. 1 GG die Vermittlung von Werten durch die Schule. Die Notwendigkeit einer Erziehung zu Werten ergibt sich direkt aus dem Grundgesetz.

Denn die weltanschauliche Neutralitätspflicht des Staates bedeutet nicht, dass der Staat zur Wertneutralität verpflichtet sei. Das Recht des Schülers auf freie Persönlichkeitsentfaltung und seine grundrechtliche Eigenbestimmtheit ist eingebunden in die verfassungsrechtliche Werteordnung der Grundrechte und Grundnormen, z.B. Menschenwürde, Demokratie, Sozialität, Gleichberechtigung, Toleranz, Gewaltverbot. Diese zu vermitteln und zu sichern, ist Aufgabe des Staates zur Sicherung dieses Grundkonsenses. Damit ist er befugt und verpflichtet, wichtige Gemeinschaftswerte, die sich aus den Grundrechten, Grundwerten und Verfassungsprinzipien ergeben, als Erziehungsziele verbindlich zu machen.

Der Staat hat also im Spannungsfeld des elterlichen Erziehungsrechts und verfassungsrechtlich autorisierter schulischer Bildungsaufträge und Lehrziele einen schulischen Erziehungsauftrag und dieser beinhaltet auch, Werte darzustellen, darüber zu informieren, diese zu vermitteln oder diese anzubieten. Der Erziehungs- und Bildungsauftrag der staatlichen Schulen umfasst nach dem BVerfG in seiner Dualität sowohl die Vermittlung von Wissen (Bildung) als auch die Aufgabe der Erziehung. So ist es die Aufgabe der Schule, die vorrangigen Grundprinzipien des Grundgesetzes und die in ihm verankerten Ziele der Rechtsordnung zu vermitteln. Immer dann ist weder das weltanschauliche Neutralitätsgebot noch sind die elterlichen Erziehungsvorstellungen von der Erziehung ihrer Kinder verletzt, wenn die staatliche Werteunterrichtung oder -erziehung die Kinder nicht indoktrinierend dazu bestimmt, angebotene Werte oder Verhalten anzunehmen, sondern als Option anzubieten. Erziehung durch staatliche Instanzen geht also notwendig über bloße Wissensvermittlung hinaus, bedarf aber der Rechtfertigung gegenüber der grundrechtlichen Eigenbestimmtheit von Schülern und Eltern; damit findet die Werteerziehung sowohl ihre verfassungsrechtliche Begründung wie auch ihre gleichzeitige Begrenzung.

Verteidigung des Wertefundaments der Verfassung

Das Grundgesetz selbst enthält beginnend mit dem Bekenntnis zur Menschenwürde in Art. 1 I an herausgehobener Stelle eine klare Werteorientierung. Es ist mehr als ein objektives Regelwerk, das sich gleichsam im luftleeren Raum bewegt, sondern es beruht auf einem Wertefundament, das der staatlichen Gemeinschaft seine Kontur gibt. Zum Schutz dieses Fundaments ist der Staat für die Einhaltung und Förderung eines Konsenses über diese verfassungsrechtlich relevanten Werte geradezu verpflichtet. Verfassungsrechtlich soll er, um die Sicherung der freiheitlich demokratischen Gemeinschaft für die Zukunft zu garantieren, auch seine eigenen grundsätzlichen Prinzipien vermitteln. Das sollte er nicht nur aus Gründen der Staatsraison, sondern zugleich auch um die Grundrechte der Einzelnen zu bewahren.

Dazu darf der Staat des Grundgesetzes keine Werteordnung indoktrinieren, er muss aber der heranwachsenden Generation den Kanon der grundlegenden Werte vermitteln, wie er sich aus dem Grundgesetz ergibt. Wenn diese Werte präventiv geschützt werden sollen, ist deren Lehre in der Schule der notwendige, erste Schritt zur Prävention und zur Bewahrung dieser Werte. Auch daraus folgt also, dass der Staat in der Schule in gewissem Rahmen erzieherisch, wertevermittelnd tätig werden muss, um das eigene verfassungsrechtliche Wertefundament zu vermitteln, zu verteidigen und zu beschützen.

Erziehungs- und Bildungsziele der Länder

Da das Schulsystem in Deutschland Ländersache ist, können in jedem Bundesland Fächer und Lehrpläne anders geregelt sein. Die Länder formulieren in unterschiedlicher Weise Erziehungsziele und gestalten sie aus. Die meisten Länder haben ihren Erziehungszielen dabei sogar Verfassungsrang eingeräumt, zumeist werden sie durch das jeweilige Schulgesetz festgelegt. Exemplarisch sind folgende schulische Erziehungs- und Bildungsziele in den 16 Landesverfassungen vorzufinden:

Brüderlichkeit aller Menschen, Friedensliebe, Heimatliebe, freiheitlich-demokratische Gesinnung, Entwicklung zur freien Persönlichkeit, Sachlichkeit und Duldsamkeit gegenüber den Meinungen anderer, Selbstbeherrschung, Verantwortungsgefühl, Hilfsbereitschaft, Nächstenliebe, Verantwortungsbewusstsein für Natur und Umwelt, Erziehung zur Achtung vor der Wahrheit, zum Mut, sie zu bekennen und das als richtig und notwendig Erkannte zu tun, Erziehung zur Teilnahme am kulturellen Leben, Rücksichtnahme auf religiöse und weltanschauliche Empfindungen, Bildung zur sittlichen Persönlichkeit, Rechtlichkeit und Wahrhaftigkeit, unverfälschte Darstellung der Vergangenheit, Verantwortung für die Gemeinschaft und für künftige Generationen, Ehrfurcht vor allem Lebendigen, Wille zu sozialer Gerechtigkeit, Umweltbewusstsein, Multikulturalität der Gesellschaft, Empathie für das Fremde, Toleranz gegenüber Minderheiten, Verantwortung zwischen den Generationen und Medienkompetenz.

Diese Erziehungs- und Bildungsziele der Verfassungen und Schulgesetze transformieren grundgesetzliche Verfassungsprinzipien in das Schulwesen. Denn die Erziehungs- und Bildungsziele der Länder orientieren sich an grundlegenden Verfassungsprinzipien wie Grundrechten, Grundwerten, Staatsgrundnormen und Staatszielbestimmungen des Grundgesetzes und konkretisieren diese. Ihr inhaltlicher Fokus bezieht sich insgesamt auf Bereiche der menschlichen Existenz: individuelles Leben, Partnerschaft, Familie und Gruppe, Wirtschaft und Arbeitsleben, Gesellschaft, Staat und die Völkergemeinschaft.

In der historischen Entstehungsanalyse der Erziehungs- und Bildungsziele lassen sich Trenderscheinungen oder Moden differenzieren: In älteren Verfassungen und Schulgesetzen wird Gemeinschaftswerten wie Gemeinsinn, Übernahme von Pflichten oder politische Verantwortung eine größere Rolle als Individualwerten wie Selbstverwirklichung, Wahrnehmung von Rechten oder Kritikfähigkeit eigeräumt. Hingegen finden sich in den jüngeren Verfassungen und neueren Schulgesetzen sowohl Gemeinschaftswerte als Individualwerte. Bei den neueren Zielen lässt sich deutlich die Konzentration auf neue gesellschaftliche Entwicklungen oder Gefährdungslagen vorfinden, wie dem Umweltbewusstsein, der Multikulturalität der Gesellschaft, Empathie für das Fremde, Toleranz gegenüber Minderheiten, der Verantwortung zwischen den Generationen und der Medienkompetenz.

Erneuerung des Wertekanons und Erfolg der Wertevermittlung?

Angesichts des steten gesellschaftlichen, demografischen, digitalen, globalen, sicherheitspolitischen wie klima-transformativen Wandels könnten diese Kataloge der Erziehungsziele erneuert und aktualisiert werden. Gehören Begriffe wie Klimabewusstsein, Hilfsbereitschaft, Verantwortungsbewusstsein, Fairness, Resilienz, Solidarität (in Pandemien) oder gesamtgesellschaftliche Verteidigungsbereitschaft könnten konkrete Erziehungsziele sein, soweit sie nicht bereits darunter subsummiert werden können. Stichworte zu Streitthemen über einen aktualisierten Kanon von Erziehungsinhalten dürften zudem sein: das Bild und der Schutz von Ehe und Familie, Transgender, tradiertes oder modernisiertes Familienbild (Mitmutterschaft, Verantwortungsgemeinschaften), der Schutz des ungeborenen Lebens, das Verständnis von Leistung und sozialer Gerechtigkeit, die Gewichtung ökonomischer und ökologischer Ziele (Klimaschutz), das Verhältnis individueller Selbstverwirklichung zum Dienst an überindividuellen Gütern, Solidarität (auch generationenübergreifend), Tierversuche, Fortpflanzungsmedizin, Energietransformation, grüne Gentechnik oder auch soziale wie militärische Dienstpflichten.

Dies bedürfte einer intensiven Diskussion und der Fixierung übereinstimmend als verbindlich angesehener Werte und Verhaltensnormen. Betrachtet man schließlich zahlreiche gesellschaftliche Indikatoren und blickt man auf die eingangs zitierte Forderung der Bundespräsidenten sowie die Daten der Kriminalitätsstatistik, so gilt es über die Effizienz und Wirksamkeit staatlich-schulischer Werteerziehung nachzudenken. Die elterliche wie staatlich Verantwortung könnte bei der Wertevermittlung und Werteangeboten eine Stärkung erfahren, um auf diese Weise Vorbilder und positive Autoritäten zu bilden, die nicht ungesteuert und unkontrolliert im World Wide Web existiert und fragwürdige Werte transportiert.


Prof. Dr. Hans Hofmann

Prof. Dr. Hans Hofmann studierte Rechts- und Staatswissenschaften an der Universität Bonn und promovierte dort mit einem familien- und grundrechtlichen Thema. Die Referendarausbildung absolvierte er beim OLG Köln. Es folgten Tätigkeiten beim Deutschen Presserat, im Bundesministerium für Frauen, Familie und Senioren sowie beim Bundesministerium der Justiz. Anschließend war er im Bundesverwaltungsamt, im Bundeskanzleramt, bei der EU-Kommission, in der CDU/CSU-Bundestagsfraktion und im Bundesministerium des Innern in verschiedenen Funktionen tätig. Er leitete bis März 2022 im BMI die Abteilung „Öffentlicher Dienst“, die „Zentralabteilung“ und die Abteilung „Staatsrecht, Verfassungsrecht und Verwaltungsrecht“.

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