Satzung des Synodalen Weges

Die Katholische Kirche in Deutschland will im Frühjahr 2020 einen Reformdialog starten. Dazu haben sich die Deutsche Bischofskonferenz und das Zentralkomitee auf einen „Synodalen Weg“ geeinigt. Es geht dabei  um die Themen „Macht und Gewaltenteilung in der Kirche – Gemeinsame Teilnahme und Teilhabe am Sendungsauftrag“, „Priesterliche Existenz heute“, „Frauen in Diensten und Ämtern in der Kirche“ und „Leben in gelingenden Beziehungen – Liebe leben in Sexualität und Partnerschaft“. Jetzt haben Bischofskonferenz a Zentralkomitee der Deutschen Katholiken auch die Satzung verabschiedet, nach der dieser Beratungsprozess organisiert werden soll. Darin wird auch geregelt, wie es zu Beschlüssen kommen kann.

Die Satzung des Synodalen Weges können Sie hier ausdrucken.

Satzung des Synodalen Weges

Angenommen durch Beschluss der Vollversammlung der Deutschen Bischofskonferenz am 25. September 2019 und der Vollversammlung des Zentralkomitees der deutschen Katholiken am 22. November 2019

Präambel

Die Katholische Kirche in Deutschland macht sich auf einen Weg der Umkehr und der Erneuerung.

Wir stellen uns der schweren Krise, die unsere Kirche, insbesondere durch den Missbrauchsskandal, tief erschüttert. Wir setzen auf das große Engagement aller, die in der Kirche aktiv mitarbeiten.

Als getaufte Frauen und Männer sind wir berufen, die „Güte und Menschenfreundlichkeit Gottes“ (Tit 3,4) in Wort und Tat zu verkündigen, so dass Menschen die Frohe Botschaft in Freiheit hören und annehmen können. Wir wollen auf dem Synodalen Weg die Voraussetzungen dafür verbessern, dass wir diese Aufgabe glaubwürdig erfüllen können.

Papst Franziskus hat aus Anlass des Synodalen Wegs einen Brief an das „pilgernde Volk Gottes in Deutschland“ (29.06.2019) geschrieben. Er teilt mit uns unsere „Sorge um die Zukunft der Kirche in Deutschland“; er hat uns in der Absicht bestärkt, „nach einer freimütigen Antwort auf die gegenwärtige Situation“ zu suchen. Er hat unseren kirchlichen Sinn angesprochen, die Einheit der ganzen Kirche zu wahren und den synodalen Prozess von der Basis her zu gestalten. Er hat uns den „Primat der Evangelisierung“ ans Herz gelegt und uns ermutigt, die geistliche Dimension des Synodalen Weges mit den strukturellen Herausforderungen zu verbinden.

In den Mittelpunkt stellen wir die Frage nach Gott und dem Weg, den er heute mit den Menschen gehen will. Wir sehen, dass es für viele Menschen die Kirche selbst ist, die das Bild Gottes verdunkelt. Wir setzen auf die Kraft des Heiligen Geistes, die Kirche zu erneuern, so dass sie Jesus Christus als Licht der Welt glaubwürdig bezeugen kann.

Zeige mir, HERR, deine Wege, / lehre mich deine Pfade!
Führe mich in deiner Treue und lehre mich;

denn Du bist der Gott meines Heiles. /
Auf dich hoffe ich den ganzen Tag.
(Ps 25,4-5)

In ihrer gemeinsamen Verantwortung für den Synodalen Weg haben die Deutsche Bischofskonferenz und das Zentralkomitee der deutschen Katholiken folgende Satzung vereinbart, die einen Synodalen Weg eigener Art beschreibt.

Artikel 1 Aufgabe

  1. Der Synodale Weg der katholischen Kirche in Deutschland dient der gemeinsamen Suche nach Schritten zur Stärkung des christlichen Zeugnisses. Angestrebt ist die Klärung von zentralen Themen- und Handlungsfeldern: „Macht und Gewaltenteilung in der Kirche – Gemeinsame Teilnahme und Teilhabe am Sendungsauftrag“, „Priesterliche Existenz heute“, „Frauen in Diensten und Ämtern in der Kirche“, „Leben in gelingenden Beziehungen – Liebe leben in Sexualität und Partnerschaft“. Der Prozess ist auf zwei Jahre angelegt.
  2. Im Zusammenhang dieser Aufgaben berichtet die Deutsche Bischofskonferenz regelmäßig über die Maßnahmen zur Aufarbeitung und Aufklärung des sexuellen Missbrauchs in der Kirche, die damit verbundenen Maßnahmen zu dessen Prävention und Verhinderung in der Zukunft sowie die Schritte zur Einführung einer zeitgemäßen Straf- und Verwaltungsgerichtsbarkeit im Bereich der Deutschen Bischofskonferenz.

Artikel 2 Organe des Synodalen Weges sind:

(1) Die Synodalversammlung
(2) Das Synodalpräsidium
(3) Das Erweiterte Synodalpräsidium
(4) Die Synodalforen

Artikel 3 Synodalversammlung

(1) Der Synodalversammlung des Synodalen Weges gehören an:
       (a) die Mitglieder der Deutschen Bischofskonferenz,
       (b) 69 Mitglieder des Zentralkomitees der deutschen Katholiken
(benannt unter Berücksichtigung der besonderen Struktur des
Zentralkomitees der deutschen Katholiken),
(c) 10 Vertreterinnen / Vertreter der Orden
(benannt durch die Deutsche Ordensobernkonferenz),
      (d)  27 Vertreter der diözesanen Priesterräte
(benannt jeweils vom diözesanen Priesterrat),
       (e)  15 junge Menschen, davon mind. 10 weibliche, die am 1. Dezember 2019
nicht älter als 30 Jahre sind und nicht dem Zentralkomitee der
deutschen Katholiken angehören
(benannt vom Zentralkomitee der deutschen Katholiken),
        (f)  4 Ständige Diakone
(benannt von der Arbeitsgemeinschaft
Ständiger Diakonat in Deutschland),
        (g) 4 Vertreterinnen / Vertreter des Berufsverbands der Pastoralreferenten
und Pastoralreferentinnen Deutschlands,
        (h)  4 Vertreterinnen / Vertreter der Bundesverband der
Gemeindereferentinnen und Gemeindereferenten,
        (i)  3 Vertreterinnen/Vertreter des
Katholisch-Theologischen Fakultätentages,
        (j)  3 Vertreterinnen / Vertreter aus Neuen Geistlichen Gemeinschaften,
die nicht im Zentralkomitee der deutschen Katholiken vertreten sind
(benannt durch den Bischöflichen Beauftragten für die Geistlichen
Gemeinschaften und Kirchlichen Bewegungen),
        (k) 2 Generalvikare
(benannt durch die Konferenz der deutschen Generalvikare),
        (l) bis zu 10 von der Deutschen Bischofskonferenz und
bis zu 10 vom Zentralkomitee der deutschen Katholiken
benannte katholische Frauen und Männer
(unter Berücksichtigung auch weiterer Berufsgruppen).
Eine geschlechter- und generationengerechte Besetzung ist anzustreben.

(2)  Die Synodalversammlung ist das oberste Organ und fasst die Beschlüsse. Die Mitglieder der Synodalversammlung haben gleiches Stimmrecht.

(3)  Die Mitglieder der Synodalversammlung werden für die Gesamtdauer des Prozesses benannt. Scheidet ein Mitglied vor Beendigung des Synodalen Weges aus der Synodalversammlung aus, so nimmt das Gremium, von dem das Mitglied benannt wurde, eine Nachbenennung vor. Die Mitglieder der Synodalversammlung können sich nicht vertreten lassen. Sie sind an keine Weisungen aus den Gremien, die sie entsandt haben, gebunden.

Artikel 4 Beobachterinnen und Beobachter und Gäste der Synodalversammlung

(1)  Der Apostolische Nuntius wird zur beobachtenden Teilnahme eingeladen.

(2)  Zur Entsendung von jeweils einer Beobachterin oder eines Beobachters in die Synodalversammlung werden eingeladen:
      a) die Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Deutschland (ACK),
      b) die Evangelische Kirche in Deutschland (EKD),
      c) .die Orthodoxe Bischofskonferenz in Deutschland (OBKD),
      d) der Rat der europäischen Bischofskonferenzen (CCEE),
      e) die Bischofskonferenzen der Nachbarländer,
      f) die Laiendachorganisationen der Nachbarländer.

(3)  Das Synodalpräsidium kann Gäste in die Synodalversammlung einladen.

(4)  Beobachterinnen und Beobachter sowie Gäste nehmen an den Synodalversammlungen teil. Ihnen kann Rederecht gewährt werden.

(5)  Die Sitzungen der Synodalversammlung sind medienöffentlich.

Artikel 5 Geistliche Begleiterin und Geistlicher Begleiter

Für den Synodalen Weg gibt es eine Geistliche Begleiterin und einen Geistlichen Begleiter. Sie geben spirituelle Impulse und sorgen für eine geistliche Reflexion der Arbeit der Synodalversammlung.

Artikel 6 Synodalpräsidium

(1) Dem Synodalpräsidium gehören an:
a) der Vorsitzende und der Stellvertretende Vorsitzende der
Deutschen Bischofskonferenz,
    b) die Präsidentin / der Präsident und eine Vize-Präsidentin
/ ein Vize-Präsident des Zentralkomitees der deutschen Katholiken.

(2)  Präsidenten des Synodalen Weges sind der Vorsitzende der Deutschen Bischofskonferenz und die Präsidentin / der Präsident des Zentralkomitees der deutschen Katholiken. Sie führen den Vorsitz in der Synodalversammlung.

(3)  Das Synodalpräsidium bereitet die Synodalversammlungen vor und nach.

Artikel 7 Erweitertes Synodalpräsidium

(1)  Dem Erweiterten Synodalpräsidium gehören die Mitglieder des Synodalpräsidiums und jeweils die beiden Vorsitzenden der Synodalforen an.

(2)  Die Geistliche Begleiterin und der Geistliche Begleiter sind Ständige Gäste im Erweiterten Synodalpräsidium.

(3)  Das Erweiterte Synodalpräsidium unterstützt das Synodalpräsidium in seiner Tätigkeit. Insbesondere trägt es für die Koordinierung der thematischen Arbeit Sorge.

(4)  Das Erweiterte Synodalpräsidium beschließt die Tagesordnungen der Synodalversammlungen.

Artikel 8 Synodalforen

(1) Für die inhaltliche Arbeit des Synodalen Weges sind folgende Foren eingerichtet:

–  Macht und Gewaltenteilung in der Kirche – Gemeinsame Teilnahme und Teilhabe am Sendungsauftrag,
–  Priesterliche Existenz heute,
–  Frauen in Diensten und Ämtern in der Kirche,
–  Leben in gelingenden Beziehungen – Liebe leben in Sexualität und Partnerschaft.
Die Synodalforen erarbeiten die Vorlagen für die Synodalversammlung.

(2)Mitglieder der Synodalforen des Synodalen Weges sind nach Wahl durch die Synodalversammlung für die Dauer des Synodalen Weges:
a)
Mitglieder der Synodalversammlung,
b)
Beraterinnen und Berater.

(3)  Das Synodalpräsidium legt der Synodalversammlung hierzu einen Vorschlag unter Aufnahme von Vorschlägen der Vorsitzenden der vorbereitenden Foren und unter Berücksichtigung von Interessenbekundungen der Mitglieder der Synodalversammlung vor. Die Synodalforen sollen eine Größe von etwa 30 Mitgliedern haben.

(4)  Jedes Synodalforum wählt aus seinen Mitgliedern zwei Vorsitzende, wobei einer Mitglied der Deutschen Bischofskonferenz und eine / einer Mitglied des Zentralkomitees der deutschen Katholiken ist. Die Geschäftsführung übernimmt das Sekretariat.

(5)  Die Mitglieder der Synodalforen haben in ihrem Synodalforum gleiches Stimmrecht. Mitglieder der Synodalforen, die nicht zugleich Mitglied der Synodalversammlung sind, nehmen an den Beratungen über eine Vorlage ihres Synodalforums in der Synodalversammlung mit beratender Stimme teil.

(6)  Die Mitglieder der Synodalforen können sich nicht vertreten lassen. Sie sind an keine Weisungen aus den Gremien, die sie entsandt haben, gebunden.

(7) Die Synodalforen können Beobachterinnen und Beobachter sowie Gäste der Synodalversammlung zu einzelnen Sitzungen einladen. Ihnen kann Rederecht erteilt werden.

Artikel 9 Sekretariat

(1)  Dem Sekretariat des Synodalen Weges gehören an:
    a) der Sekretär der Deutschen Bischofskonferenz,
    b) die Generalsekretärin / der Generalsekretär des Zentralkomitees
der deutschen Katholiken,
     c) weitere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die von der Deutschen
          Bischofskonferenz und dem Zentralkomitee
der deutschen Katholiken gestellt werden.

(2)  Sekretäre des Synodalen Weges sind der Sekretär der Deutschen Bischofskonferenz und die Generalsekretärin / der Generalsekretär des Zentralkomitees der deutschen Katholiken. Sie leiten das Sekretariat des Synodalen Weges. Sie nehmen an den Sitzungen der Synodalversammlung, des Synodalpräsidiums und des Erweiterten Synodalpräsidiums mit beratender Stimme teil. Sie werden zu den Sitzungen der Synodalforen eingeladen und können an ihnen mit beratender Stimme teilnehmen. Das Sekretariat ist an die Weisungen des Synodalpräsidiums gebunden.

(3)  Das Sekretariat des Synodalen Weges steht dem Synodalpräsidium und dem Erweiterten Synodalpräsidium bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zur Verfügung. Insbesondere obliegt es ihm, bei der Vorbereitung der Sitzungen der Synodalversammlung mitzuwirken, das Protokoll zu führen und die anfallende Nacharbeit zu gewährleisten. Zum Sekretariat gehört die Presse- und Informationsstelle.

Artikel 10 Beratung von Vorlagen in der Synodalversammlung

(1)  Vorlagen zur Beratung in der Synodalversammlung können das Synodalpräsidium und die Synodalforen einbringen. Jedes Mitglied der Synodalversammlung hat das Recht, Änderungsanträge zu den Vorlagen schriftlich einzureichen.

(2)  Zu jeder Vorlage finden mindestens zwei Lesungen statt. Die erste und die zweite Lesung können nicht innerhalb derselben ggf. mehrtägigen Sitzung gehalten werden.

(3)  Spätestens einen Monat vor der ersten Lesung geht die Vorlage den Mitgliedern der Synodalversammlung des Synodalen Weges und den Beobachterinnen und Beobachtern zu. Gleichzeitig wird sie veröffentlicht. In der ersten Lesung wird über die Annahme der Vorlage als Beratungsgrundlage abgestimmt. Abgelehnte Vorlagen können nicht erneut eingebracht werden. Änderungsanträge, die angenommen werden, sind an das zuständige Synodalforum zu überweisen. Dieses überarbeitet die Vorlage unter Würdigung der überwiesenen Änderungsanträge.

(4)  Spätestens zwei Monate vor der zweiten Lesung geht die überarbeitete Vorlage den Mitgliedern der Synodalversammlung und den Beobachterinnen und Beobachtern zu. Gleichzeitig wird sie veröffentlicht. Änderungsanträge zu dieser Vorlage müssen spätestens einen Monat vor der zweiten Lesung schriftlich beim Sekretariat des Synodalen Weges eingereicht werden. Während der zweiten Lesung können weitere Änderungsanträge von der Synodalversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder zur Verhandlung zugelassen werden. In der zweiten Lesung finden die Abstimmungen über aktuelle Änderungsanträge und, sofern nicht eine weitere Lesung erforderlich ist, die Schlussabstimmung über die Vorlage statt.

Artikel 11 Beschlussfassung

(1)  Die Synodalversammlung des Synodalen Weges fasst zur abschließenden Feststellung der Beratungsergebnisse Beschlüsse. Sie ist beschlussfähig bei Anwesenheit von wenigstens zwei Dritteln ihrer Mitglieder.

(2)  Ihre Beschlüsse erfordern eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder, die eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder der Deutschen Bischofskonferenz enthält.

(3) Auf Antrag von einem Viertel der anwesenden Mitglieder werden zu den in Schlussabstimmungen gefassten Beschlüssen Sondervoten veröffentlicht.

(4) Grundsätzlich erfolgen Abstimmungen öffentlich. Davon ausgenommen sind Personalentscheidungen sowie Abstimmungen, die auf Antrag von mindestens fünf Mitgliedern der Synodalversammlung geheim erfolgen können.

(5) Beschlüsse der Synodalversammlung entfalten von sich aus keine Rechtswirkung. Die Vollmacht der Bischofskonferenz und der einzelnen Diözesanbischöfe, im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit Rechtsnormen zu erlassen und ihr Lehramt auszuüben, bleibt durch die Beschlüsse unberührt.

Artikel 12 Bekanntmachung der Beschlüsse

(1) Beschlüsse der Synodalversammlung werden durch die Synodalpräsidenten bekanntgegeben.

(2) Beschlüsse, deren Themen einer gesamtkirchlichen Regelung vorbehalten sind, werden dem Apostolischen Stuhl als Votum des Synodalen Weges übermittelt.

Artikel 13 Umsetzung und Evaluation

Drei Jahre nach ihrer letzten Sitzung tritt die Synodalversammlung unter Leitung des Synodalpräsidiums zur Evaluation der Umsetzung der Ergebnisse des Synodalen Weges erneut zusammen.

Artikel 14 Geschäftsordnung

Die Geschäftsordnung regelt die Einzelheiten des Verfahrens. Sie wird von der Synodalversammlung beschlossen. Änderungen der Geschäftsordnung können auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder der Synodalversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

Artikel 15 Schlussbestimmung

Diese Satzung tritt nach Annahme durch die Deutsche Bischofskonferenz und das Zentralkomitee der deutschen Katholiken in Kraft. Sie kann nur im Einvernehmen beider geändert werden.

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